KI im Mittelstand

KI-Kennzeichnungspflicht seit dem 2. August 2026: Was Sie wirklich kennzeichnen müssen

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung. Dieser Beitrag sortiert die vier Fälle, in denen wirklich gekennzeichnet werden muss, und die deutlich größere Zahl der Fälle, in denen nichts zu tun ist.

Alexander Hirsch 19.08.2026 7 Min. Lesezeit Compliance

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung. In den Wochen danach kam bei uns immer wieder dieselbe Frage an: “Müssen wir jetzt alles kennzeichnen, was mit KI entstanden ist?”

Die kurze Antwort: nein. Die Pflicht ist enger, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Sie trifft vier klar umrissene Fälle. Der größte Teil dessen, was ein mittelständisches Unternehmen täglich mit KI produziert, gehört nicht dazu.

Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Datum wieder und ist keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Bewertung Ihres Einzelfalls arbeiten wir mit einer Fach-Kanzlei zusammen.

Warum jetzt, wo doch alles verschoben wurde

Das ist die häufigste Verwechslung. Verschoben hat das Vereinfachungspaket der EU vor allem die Fristen für Hochrisiko-Systeme. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gehören nicht dazu. Die EU-Kommission hat am 20. Juli 2026 eigens Leitlinien dazu veröffentlicht und schreibt in ihren begleitenden Fragen und Antworten unmissverständlich, dass Artikel 50 ab dem 2. August 2026 gilt.

Wer also aus “der AI Act ist verschoben” geschlossen hat, dass gerade nichts zu tun ist, hat den einen Teil erwischt, der pünktlich gestartet ist.

Die vier Fälle, in denen gekennzeichnet werden muss

Die Verordnung unterscheidet zwei Rollen. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich einsetzt. Die meisten Unternehmen sind Betreiber, nicht Anbieter, und das entscheidet, welche der vier Pflichten überhaupt an Sie adressiert ist.

FallWen trifft esWas verlangt wird
Direkte Interaktion mit Menschen (Absatz 1)AnbieterDas System muss so gebaut sein, dass Menschen erfahren, dass sie mit einer KI sprechen
Maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte (Absatz 2)AnbieterAusgaben müssen technisch als KI-erzeugt erkennbar sein
Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Absatz 3)BetreiberBetroffene informieren
Deepfakes und Text zu öffentlichem Interesse (Absatz 4)BetreiberSichtbar offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde

Für den normalen Mittelständler ist damit fast immer nur die letzte Zeile relevant. Schauen wir sie genauer an.

Deepfakes: es geht um Echtheit, nicht um KI

Der Wortlaut ist präzise: “Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.”

Das Wort, an dem alles hängt, ist Deepfake. Die Verordnung definiert das in Artikel 3 Nummer 60 über drei Merkmale, die zusammen erfüllt sein müssen: Der Inhalt ähnelt existierenden Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen, diese existieren oder könnten plausibel existieren, und der Inhalt wirkt fälschlich echt.

Praktisch heißt das:

  • Ein KI-Bild, das aussieht wie ein echtes Foto Ihres Teams, Ihres Ladens oder eines Kunden: kennzeichnen.
  • Eine geklonte Stimme in Ihrem Werbespot: kennzeichnen.
  • Ein offensichtlich illustratives, künstlich wirkendes Symbolbild: kein Deepfake.
  • Hintergrund, Spezialeffekte oder technische Nachbearbeitung im Rahmen einer üblichen Produktion: nach den Leitlinien der Kommission in der Regel kein Fall, weil das Publikum den Inhalt dort nicht für eine authentische Aufnahme hält.

Die Offenlegung muss spätestens bei der ersten Wahrnehmung erfolgen, klar und erkennbar, für Menschen wahrnehmbar. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter des Werkzeugs einbettet, dürfen Sie sich dabei ausdrücklich nicht verlassen: Die ist für Maschinen, nicht für Ihr Publikum. Ein sichtbarer Hinweis am Bild oder im Video ist der Weg.

Text: nur bei öffentlichem Interesse, und nur ohne menschliche Prüfung

Hier steckt die Entlastung, die in den meisten Zusammenfassungen untergeht. Der Wortlaut: “Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Pflicht gilt nicht, wenn … die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.”

Zwei Hürden also, die beide genommen sein müssen, bevor überhaupt eine Pflicht entsteht:

  1. Öffentliches Interesse. Die Kommission zählt in ihren Leitlinien auf, was gemeint ist: Politik und demokratische Prozesse, Verwaltung, Justiz, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umwelt, Verbraucherschutz sowie wirtschaftliche, finanzielle, politische, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, die Gegenstand öffentlicher Debatte sein können. Ihre Produktseite, Ihr Newsletter, Ihre Stellenanzeige sind das normalerweise nicht.
  2. Keine menschliche Prüfung. Wer einen KI-Entwurf inhaltlich durchsieht, Fakten prüft und die Verantwortung für die Veröffentlichung trägt, ist raus. Wichtig: Die Kommission stellt klar, dass oberflächliche, rein formale Kontrollen wie Rechtschreib- oder Grammatikprüfung dafür nicht genügen. Gemeint ist eine inhaltliche Prüfung durch jemanden mit Sachkenntnis.

Der typische Mittelstands-Ablauf, in dem eine KI einen Entwurf schreibt und ein Mensch ihn prüft und freigibt, löst also in aller Regel keine Kennzeichnungspflicht für Text aus.

Was ausdrücklich nicht gekennzeichnet werden muss

  • Inhalte von vor dem 2. August 2026. Kein rückwirkendes Kennzeichnen. Die Kommission ermutigt dazu, wo es geht, verlangt es aber nicht.
  • Rein interne Nutzung. Wer KI nutzt, um ein Protokoll zusammenzufassen oder eine Tabelle auszuwerten, veröffentlicht nichts und stellt niemanden einem System aus.
  • Standardbearbeitung. Artikel 50 Absatz 2 nimmt Systeme aus, die “eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern”. Autokorrektur und Bildretusche im üblichen Rahmen sind kein Kennzeichnungsfall.
  • Kurze Zeichenfolgen und Quellcode sowie Ausgaben, die ausschließlich von Maschine zu Maschine laufen. Auch das steht in den Leitlinien der Kommission.

Eine Frist, die noch offen ist

Für die maschinenlesbare Markierung aus Absatz 2 gibt es eine begrenzte Schonfrist. Die Kommission schreibt in ihren Fragen und Antworten, dass Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, diese Markierungspflicht erst ab dem 2. Dezember 2026 erfüllen müssen. Das betrifft die Hersteller der Werkzeuge, nicht deren Anwender. Für Sie ist es trotzdem relevant, weil Sie ab dann erwarten dürfen, dass Ihre KI-Werkzeuge ihre Ausgaben technisch markieren.

Bußgeld: die Zahl im richtigen Verhältnis

Artikel 99 Absatz 4 der Verordnung führt die Transparenzpflichten aus Artikel 50 ausdrücklich in der Liste der bußgeldbewehrten Verstöße. Der Rahmen: bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Dazu gehört der Satz, der in Angst-Artikeln gern fehlt: Nach Artikel 99 Absatz 6 gilt “im Falle von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen … für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag”. Für ein mittelständisches Unternehmen ist die Obergrenze also der Prozentsatz vom eigenen Umsatz, nicht die Schlagzeilen-Zahl. Durchgesetzt wird das von den nationalen Marktüberwachungsbehörden, in Deutschland ist dafür die Bundesnetzagentur vorgesehen.

Was Sie diese Woche tun können

  1. Eine Liste machen, was bei Ihnen veröffentlicht wird und aus KI stammt. Bilder, Stimmen, Videos, Texte, Chatbot. Meist sind das weniger Stellen, als man denkt.
  2. Die Bilder und Videos durchgehen. Nur die realistisch wirkenden brauchen einen sichtbaren Hinweis. Ein Satz in der Bildunterschrift genügt.
  3. Die Textfreigabe festhalten. Wenn ohnehin ein Mensch prüft und freigibt, schreiben Sie diesen Ablauf einmal auf. Genau das ist im Zweifel Ihr Nachweis.
  4. Den Chatbot-Hinweis setzen, falls Sie einen einsetzen. Eine Zeile, die klarstellt, dass hier eine KI antwortet.

Der Aufwand für ein typisches mittelständisches Unternehmen liegt bei ein paar Stunden, nicht bei einem Projekt. Was Zeit kostet, ist nicht die Kennzeichnung, sondern die Frage, welche Inhalte überhaupt betroffen sind.

Diese Einordnung machen wir im Erstgespräch mit Ihnen zusammen, gemeinsam mit der Frage, wie Sie die KI-Kompetenz-Pflicht aus Artikel 4 belastbar erfüllen. Den größeren Zeitplan der Verordnung sortiert unser Beitrag EU AI Act 2026: Was jetzt gilt.

Gilt der EU AI Act für euch?

Wir sagen euch, was eine im Prüfungsfall belastbare KI-Schulung in eurem Fall braucht.

Zur EU AI Act Schulung

FAQ

Häufige Fragen

Muss ich KI-generierte Texte auf meiner Website oder in Social Media kennzeichnen? +

In aller Regel nein. Die Kennzeichnungspflicht für Text aus Artikel 50 Absatz 4 der KI-Verordnung greift nur, wenn der Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Marketingtexte, Produktbeschreibungen, Stellenanzeigen und Kundennewsletter fallen normalerweise nicht darunter. Und selbst bei Texten zu öffentlichem Interesse entfällt die Pflicht, wenn ein Mensch den Inhalt inhaltlich geprüft hat und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt.

Muss ich KI-generierte Bilder kennzeichnen? +

Nur wenn das Bild ein Deepfake im Sinne der Verordnung ist, also existierende Personen, Objekte, Orte oder Ereignisse so darstellt, dass es fälschlich echt wirkt. Ein offensichtlich künstliches Symbolbild ist kein Deepfake. Ein KI-Foto, das aussieht wie eine echte Aufnahme Ihres Teams oder Ihrer Räume, ist eines und muss offengelegt werden.

Gilt die Pflicht auch für unseren Chatbot auf der Website? +

Der Hinweis, dass man mit einer KI spricht, ist nach Artikel 50 Absatz 1 zunächst eine Pflicht des Anbieters, also dessen, der das System entwickelt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt. Wer einen fertigen Chatbot nur einsetzt, ist Betreiber. Praktisch ist der Hinweis trotzdem der richtige Weg, weil er in einer Zeile umgesetzt ist und weil die Rollenabgrenzung im Einzelfall davon abhängt, wie stark Sie das System unter eigenem Namen anbieten.

Muss ich Inhalte nachträglich kennzeichnen, die vor dem 2. August 2026 entstanden sind? +

Nein. Die EU-Kommission stellt in ihren Fragen und Antworten zu Artikel 50 klar, dass vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte nicht rückwirkend gekennzeichnet werden müssen. Sie ermutigt allerdings dazu, es zu tun, wo es möglich ist.

Wie hoch sind die Bußgelder und wer setzt sie durch? +

Für Verstöße gegen Artikel 50 sieht Artikel 99 Absatz 4 der KI-Verordnung Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt nach Artikel 99 Absatz 6 der jeweils niedrigere Betrag. Durchgesetzt wird das von den nationalen Marktüberwachungsbehörden, in Deutschland ist dafür die Bundesnetzagentur vorgesehen.

Alexander Hirsch

Über den Autor

Alexander Hirsch

KI Manager (IHK)

Alexander Hirsch begleitet mittelständische Unternehmen bei der Einführung von KI im Arbeitsalltag, von der Tool-Auswahl über die Schulung der Belegschaft bis zur Workflow-Automatisierung. Förderfähiger Unternehmensberater und Pipedrive Authorized Partner.

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